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   BFH, 11.05.2005 - II R 40/02   

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https://dejure.org/2005,10137
BFH, 11.05.2005 - II R 40/02 (https://dejure.org/2005,10137)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2005 - II R 40/02 (https://dejure.org/2005,10137)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - II R 40/02 (https://dejure.org/2005,10137)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Schenkung auf den Todesfall als anderweitiger Erwerb von Todes wegen - Erwerb auf Grund eines Vermächtnisses als Erwerb durch Erbanfall - Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Grund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel als Erwerb durch Erbanfall

  • Judicialis

    ErbStG § 13 Abs. 2a; ; ErbStG § ... 16; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2; ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 4; ; ErbStG § 3 Abs. 2 Nr. 5; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 5; ; ErbStG § 12; ; ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1; ; ErbStG § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; BGB § 2087; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermächtnisnehmer; leer laufende erbrechtliche Nachfolgeklausel; BV-Freibetrag

  • datenbank.nwb.de

    Kein Betriebsvermögensfreibetrag für einen Vermächtnisnehmer bei leer laufender erbrechtlicher Nachfolgeklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögensfreibetrag - GbR-Anteil: Vermächtnis im Erbfall

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 1 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 13 Abs 2a S 1, ErbStG § 12 Abs 5
    Betriebsvermögen; Erbschaftsteuer; Freibetrag; Vermächtnis; Vorweggenommene Erbfolge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.02.1977 - II ZR 120/75

    Auslegung von (qualifizierten) Nachfolgeklauseln

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    Beide Klauseln führen zu einem Erwerb durch Erbanfall im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Sondererbfolge) und unterscheiden sich lediglich darin, dass die Gesellschaft bei einer einfachen Nachfolgeklausel mit allen Erben und bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel nur mit einem oder einem Teil von mehreren Erben fortgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. Februar 1977 II ZR 120/75, BGHZ 68, 225, sowie Ulmer in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch --MünchKomm--, 4. Aufl. 2004, Bd. 5, § 727 Anm. 29, 31 und 44).

    aa) Einer Schenkung auf den Todesfall gemäß Satz 2 der Vorschrift, bei der der Anteilsübergang im Unterschied zu einem Erwerb nach Satz 1 der Vorschrift auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen müsste, steht entgegen, dass nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte immer dann, wenn nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob die Gesellschafter eine rechtsgeschäftliche oder eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt haben, eine erbrechtliche anzunehmen ist (BGH in BGHZ 68, 225, 233 ff.; BayObLG in …

    Eine derartige Klausel hätte die Gesellschafter hinsichtlich der zum Nachfolger bestimmten Person gebunden und insoweit die Testierfreiheit eingeschränkt (BGH in BGHZ 68, 225, 234).

  • BFH, 25.05.1977 - II R 136/73

    Abfindung für einen Erbverzicht - Gewährung durch Dritten - Bestimmung der

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    Dies habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 25. Mai 1977 II R 136/73 (BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733) ausdrücklich anerkannt.

    Daran ändert die Formulierung in dem BFH-Urteil in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733, auf die sich der Kläger beruft, nichts, wonach kein Grund ersichtlich sei, Abfindungen vor und nach Eintritt des Erbfalls unterschiedlich zu behandeln.

  • BFH, 20.03.2002 - II R 53/99

    Schenkungsteuer - Freibetrag bei der Übertragung von Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    Die Regelung der Nr. 2 des § 13 Abs. 2a Satz 1 ErbStG begünstigt nicht jede Schenkung unter Lebenden, sondern nur Schenkungen im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 2002 II R 53/99, BFHE 199, 19, BStBl II 2002, 441).
  • BFH, 05.12.1990 - II R 109/86

    Zur Frage, wann eine Schenkung auf den Todesfall vorliegt; Bereicherung und

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    b) Auch eine Schenkung des Gesellschaftsanteils des E von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG scheidet im Streitfall aus --und zwar sowohl nach Satz 1 als auch nach Satz 2 der Vorschrift--, so dass sich die Frage nicht stellt, ob eine derartige Schenkung --obwohl als Erwerb von Todes wegen geltend-- aus den im Urteil des BFH vom 5. Dezember 1990 II R 109/86 (BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181) angestellten Erwägungen nach dem Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG wie eine Schenkung im Wege vorweggenommener Erbfolge beurteilt werden kann.
  • BFH, 28.10.1992 - II R 21/92

    Erbschaftsteuerpflicht bei unentgeltlicher Übertragung des

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    a) Darunter fallen beispielsweise auch Erwerbe aufgrund eines Vergleichs über die Erbfolge oder solcher Erwerber, denen ein Nacherbenanwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls übertragen worden ist (so BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92, BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158), nicht aber die Erwerbe aufgrund eines Vermächtnisses (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22/96, BFHE 184, 121, BStBl II 1998, 117).
  • BFH, 10.12.1997 - II R 22/96

    Freibetrag für Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    a) Darunter fallen beispielsweise auch Erwerbe aufgrund eines Vergleichs über die Erbfolge oder solcher Erwerber, denen ein Nacherbenanwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls übertragen worden ist (so BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 21/92, BFHE 169, 456, BStBl II 1993, 158), nicht aber die Erwerbe aufgrund eines Vermächtnisses (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 II R 22/96, BFHE 184, 121, BStBl II 1998, 117).
  • BFH, 22.12.1999 - I B 158/98

    Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    Angesichts dessen brauchte das FG die Frage nicht von sich aus mit den Beteiligten zu erörtern und scheidet eine Überraschungsentscheidung aus (so BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1999 I B 158/98, BFH/NV 2000, 710).
  • BFH, 05.11.1968 - II R 118/67

    Mindestanforderungen einer Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    Die Aufklärungsrüge ist nicht ausreichend gemäß § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO begründet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. November 1968 II R 118/67, BFHE 94, 116, BStBl II 1969, 84), da es an der Darlegung fehlt, weshalb sich dem FG auch ohne dahin gehenden Beweisantrag Ermittlungen über etwaige stille Reserven sowie einen Geschäftswert hätten aufdrängen müssen (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 120 Anm. 70).
  • BayObLG, 27.06.1980 - BReg. 1 Z 47/80

    Gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Nachfolgeklausel für einen

    Auszug aus BFH, 11.05.2005 - II R 40/02
    Zwar erfolgt der Anteilsübergang dabei mit unmittelbar dinglicher Wirkung (Klein in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, § 79 Rdnr. 27); sie beruht aber ungeachtet dessen, ob der Nachfolger Erbe ist oder nicht (Hübner in Viskorf/Klier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 3 Anm. 149), auf rein gesellschaftsvertraglicher Grundlage (vgl. zur Abgrenzung rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklauseln von den erbrechtlichen: Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts --BayOBlG-- vom 27. Juni 1980 1 Z 47/80, Der Betrieb --DB-- 1980, 2028, sowie Leipold in MünchKomm, 4. Aufl. 2004, Bd. 9, § 1922 Anm. 67).
  • BFH, 08.06.2021 - II R 2/19

    Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei

    Die Anwachsung des Anteils der KG bei dem fortsetzenden Gesellschafter beruht aber ungeachtet dessen, ob der Nachfolger Erbe ist oder nicht, auf rein gesellschaftsvertraglicher Grundlage (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 - II R 40/02, BFH/NV 2005, 1568, unter II.1.b).
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